Karnevalsstimmung im hohen Norden: Nicht nur im Rheinland darf geschunkelt werden! Ein Stimmungsbeitrag.

Die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein ist die Aufsichtsbehörde aller in Schleswig-Holstein zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Nimmt sie ihre Aufsichtspflichten tatsächlich wahr?

Zur Pluralbildung einer Einzelanwaltskanzlei – Eine Posse von der “Waterkant”:

“An der Nordseeküste am plattdeutschen Strand sind die Fische im Wasser und selten an Land”, eine zutreffende Feststellung des Gesangsduos Klaus und Klaus, und es kommt noch “doller”: “Die Seehunde singen ein Klagelied, weil sie nicht mit dem Schwanz wedeln können…so’n Schiet”.

Ein Klagelied anstimmen können indes auch Anwaltskanzleien, die im Wettbewerb mit Einzelanwälten in Schleswig-Holstein stehen, und sich den kruden Ansichten ihrer Aufsichtsbehörde, der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein, konfrontiert sehen. Zum konkreten Fall: Der zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Vertreter unserer Zunft, Betreiber einer Einzelanwaltskanzlei in Wedel ohne sonstige Mitarbeiter (selbst das Sekretariat wird von ihm selber geführt), tritt nach außen hin in “Pluralform” auf. Seine Homepage ist vollgespickt mit vielversprechenden Floskeln wie “wir wollen nichts unversucht lassen…”, “unsere Spezialgebiete sind….”, “unser Einsatz für Sie macht nicht an der Kanzleitür halt”, und “alle Rechtanwälte der Kanzlei sind Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer”. Er stellt darüber hinaus aber auch klar, dass es Anwälte gäbe, die mit ihm in Kooperation stünden (ein “bedeutsamer Umstand”, zumal es bundesweit wohl kaum Berufskollegen gibt, die noch nicht mit anderen kooperiert haben). Seine RAK teilt ihm sodann mit, dass sollte er mit Kollegen kooperieren, seine Pluralbildung berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Az.: 01-06534/14)… Auch auf mehrfache verwunderte Rückfrage lässt die Behörde sich nicht von ihrer Rechtsauffassung abbringen und fügt noch lapidar hinzu, mit Wettbewerbsfragen von Rechtsanwälten habe sie sich ohnehin nicht zu befassen, das sei Sache des Betroffenen.

Das sehen die hiesige RAK Berlin und die Bundesrechtsanwaltskammer dann aber doch ganz anders: Die Kammer Berlin hält das Auftreten einer Einzelanwaltskanzlei in “Pluralform” für berufsrechtlich unzulässig und schiebt vergleichbaren Profilierungsgelüsten der Berliner Anwaltschaft einen klaren Riegel vor, da der Rechtsuchende in die Irre geführt werde, indem er über die tatsächliche Größe der Kanzlei getäuscht werde. Und die BRAK verweist auf ein Urteil des BGH vom 03.11.2008 (AnwSt (R) 10/08). Darin heißt es u.a.: “Verwendet ein Rechtsanwalt auf seinen Briefbögen einen Hinweis auf & Associates”, werden Rechtsuchende nach Auffassung des BGH davon ausgehen, das dieser Einzelanwalt sich mit anderen Berufsträgern zu einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusammenarbeit zusammengeschlossen hat.”

Von Relevanz für die rechtliche Bewertung sind die berufsrechtlichen Vorschriften §§ 43b BRAO, 113 I BRAO, 6 BORA i.V.m. §§9, 10 BORA. Nach § 43b BRO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung wird inhaltliche teilweise durch die §§ 6 ff. BORA konkretisiert. Gemäß § 6 I BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Hieraus ergibt sich ein Verbot irreführender Werbung.

Es bedarf sicherlich keiner Grundsatzdebatte darüber festzustellen, dass ein Einzelanwalt, der nach außen hin in Pluralform auftritt, wenn er nicht einmal über Schreibkräfte oder sonstiges Personal verfügt, unsachlich wirbt. Nicht nur das: die Angaben sind schlichtweg unwahr, sie stimmen einfach nicht! Dabei spielt die Motivation des Betroffenen für die Falschangaben noch nicht mal eine Rolle. Der Rechtssuchende wird mithin über die Unternehmensgröße und -bedeutung sowie die Anzahl der Mitarbeiter getäuscht.

Und neben dem Berufsrecht, ist natürlich auch das Wettbewerbsrecht tangiert, namentlich die §§ 3, 4, 5, 8 Abs. 3 Nr. I UWG. Denn die Größe einer Kanzlei ist für den verständigen Rechtssuchenden ein nicht unerhebliches Kriterium bei seiner geschäftlichen Entscheidung über die Wahl seines Beraters (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. V. 28.03.2012 – 6 U 146/10, NJW-RR 2012, 817). Dem liegt die Erwartung zu Grunde, dass der Betrieb einer Kanzlei mit mehreren Anwältinnen und Anwälten eine weitergehende Spezialisierung gestattet und daher der Kanzlei ermöglicht, auch für Rechtsfragen aus etwaigen entlegenen Rechtsgebieten einen Experten zu haben.

Der plattdeutsche Seehund aus dem hohen Norden wedelt zwar immer noch nicht mit dem Schwanz, der betreffende Wedeler Einzelanwalt schüttelt sich jedoch jetzt vor Lachen, ob der platten Rechtsansicht seiner Kammer. Am 11.11. begann im Rheinland wieder die Karnevalssaison, Grund genug zum Schunkeln, auch an der Nordseeküste…

(Quellennachweis: veröffentlicht im Berliner Anwaltsblatt 11/16 im November 2016)

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